(1)
Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.
(2)
Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.