Jurafuchs

§ 31

LKJHG
Familienähnliche Betreuungsformen
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Stand 2025-10-21
(1)
Für familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, gilt § 45a Satz 1 SGB VIII.
(2)
Eine Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform der Unterbringung an die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung nach § 45a Satz 3 SGB VIII erfordert insbesondere, dass die dort tätigen Personen bei dem Träger der Einrichtung angestellt sind oder sich in einem sonstigen weisungsgebundenen Verhältnis zu diesem befinden. Weitere Voraussetzungen zur Einbindung legt das Landesjugendamt nach § 30 Absatz 1 Satz 2 fest.
(3)
Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die abweichend von § 45a Satz 3 SGB VIII fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden und nicht von § 44 SGB VIII erfasst ist, ist gleichwohl eine Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII, wenn der Träger das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Absatz 2 gilt entsprechend.

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