(1)
Die obersten Landesjugendbehörden oder, sofern eine Ausführung durch die Regierungspräsidien nach § 13 Absatz 4 erfolgt, die Regierungspräsidien können bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, welche durch das jeweilige Förderprogramm finanzierte Angebote durchführen, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen durch Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen und durch örtliche Feststellungen prüfen. Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt berichtigt ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung dürfen hierbei im Einzelfall nur verarbeitet werden, wenn dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung und für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2)
Zur einmaligen Übersendung von Informationsmaterial über Förderprogramme des Landes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und den daraus resultierenden Angeboten verarbeiten die Meldebehörden oder die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen, wenn diese Zielgruppe der bestehenden Förderprogramme sind.