Jurafuchs

§ 25

LKJHG
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Abschnitt 4 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Stand 2025-10-21
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen die erforderlichen und geeigneten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Angebote sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von jungen Menschen
1.
diese dazu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
die Resilienz der jungen Menschen gegen extremistische und rassistische Ideologien, destruktive Kulte, süchtiges und gewalttätiges Verhalten und gefährdende Anreize durch Werbung und Medien stärken,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und
4.
zur Beseitigung gefährdender Einflüsse beitragen.

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