(1)
In einer nach § 44 SGB VIII erlaubnispflichtigen Pflegestelle sollen in der Regel nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.
(2)
Die Pflegeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(3)
Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 44 Absatz 2 und § 72a Absatz 1 SGB VIII vorgelegen haben oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.