Jurafuchs

§ 4

LKJHG
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-10-21
(1)
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Weise, transparent und möglichst umfassend zu unterrichten. Dabei ist insbesondere den Belangen von jungen Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Der zweite Abschnitt des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Sofern Kinder und Jugendliche eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen wollen, muss diese im Interesse und zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen handeln. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend für die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe.
(2)
In stationären und teilstationären Einrichtungen wirken Kinder und Jugendliche in Angelegenheiten ihrer Einrichtung durch eine institutionalisierte Beteiligungsform mit. Sie können sich durch Angehörige oder eine gesetzliche Vertretung vertreten lassen sowie fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Näheres kann vom Träger für seine Einrichtung gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Vereinbarung geregelt werden.
(3)
Kinder und Jugendliche können sich bei Beschwerden in Bezug auf ihre Beteiligung im Rahmen einer Leistung oder anderen Aufgabe nach § 2 Absätze 2 und 3 SGB VIII an die Ombudsstellen nach § 6 wenden.

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