Jurafuchs

§ 13

LKJHG
Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte
Abschnitt 2 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Stand 2025-10-21
(1)
Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 590), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2022 (GBl. S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.
(3)
Die Beratung der Landesregierung in Fragen der außerschulischen Jugendbildung und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, können die Aufgaben des Landes nach § 82 SGB VIII, die den Geschäftsbereichen der obersten Landesjugendbehörden zugeordnet sind, durch die Regierungspräsidien ausgeführt werden. Die obersten Landesjugendbehörden können einzelne Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Anordnung übertragen.

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