Jurafuchs

§ 8

LKJHG
Jugendhilfeausschuss
Abschnitt 2 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Stand 2025-10-21
(1)
Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 34 der Landkreisordnung (LKrO) und des § 39 GemO.
(2)
Für den Jugendhilfeausschuss gelten die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die nach § 71 Absatz 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder werden in Landkreisen vom Kreistag, in Stadtkreisen und in kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger sind, vom Gemeinderat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Geschlechter sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden.
(4)
Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der dort wirkenden anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, zu wählen. Absatz 3 Satz 3 gelten für die Vorschläge entsprechend.
(5)
Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertretungen gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht im Bezirk des örtlichen Trägers haben.
(6)
Die Mitgliedschaft der auf Vorschlag gewählten stimmberechtigten Mitglieder endet vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und auf Grund eines neuen Vorschlags eine Nachfolge gewählt ist.
(7)
Werden auf Grund der Satzung beratende Mitglieder bestellt, gelten für diese Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sollen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören. Zudem kann sich die Vertretungskörperschaft bei der Bestellung der beratenden Mitglieder an § 10 Absatz 3 Nummer 2 orientieren.
(8)
Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.

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