(1)
Überörtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(2)
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechtes des Landesjugendhilfeausschusses,
2.
die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten, welche die Kinder- und Jugendhilfe berühren und
3.
die Beteiligung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.