Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gewährt das Land im Rahmen seiner Aufgabe nach § 82 SGB VIII nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans
1.
Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten von Trägern und Zusammenschlüssen von Trägern des Kinder- und Jugendschutzes sowie Elterninitiativen,
2.
Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten der Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Erziehung in der Familie sowie
3.
Förderungen von Modellvorhaben der Kinder- und Jugendhilfe.