(1)
Die Kinder- und Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII bildet als weisungsfreie Pflichtaufgabe die Grundlage, die in § 1 Absatz 3 SGB VIII festgelegten Ziele der Kinder- und Jugendhilfe zu verwirklichen. Kinder- und Jugendhilfeplanung ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelten von jungen Menschen und ihren Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. Anregungen und Wünsche junger Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Die Kinder- und Jugendhilfeplanung soll sozialraumorientiert und inklusiv ausgestaltet sein. Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Angebote nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 und § 79a SGB VIII sollen in die Kinder- und Jugendhilfeplanung mit aufgenommen werden. Im Übrigen gelten für Kinder- und Jugendhilfeplanung die Vorgaben der §§ 80 und 81 SGB VIII.