Jurafuchs

§ 14

LKJHG
Zuständigkeit für die Anerkennung
Abschnitt 2 Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Stand 2025-10-21
(1)
Die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen
1.
vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und in welchem er ausschließlich oder überwiegend tätig ist oder, wenn Sitz und überwiegende Tätigkeit verschiedenen Jugendamtsbezirken zuzuordnen sind, vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger ausschließlich oder überwiegend tätig ist,
2.
vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist und in Baden-Württemberg seinen Sitz hat, es sei denn, dass eine überwiegende Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt,
3.
von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.
(2)
Die Anerkennung bezieht sich auf den Tätigkeitsbereich im gesamten Bundesgebiet. Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung kann im Anerkennungsbescheid auf die Bezirke eines oder mehrerer Jugendämter oder bei einem überörtlich tätigen Träger auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt werden.
(3)
Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
(4)
Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt. Die Anerkennung eines Mitgliedsverbands oder einer Mitgliedseinrichtung erlischt, sobald der Verband oder die Einrichtung die Liga der freien Wohlfahrtspflege verlässt oder ausscheidet.
(5)
Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz.

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