Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.
§ 42
LKJHGLeistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Stand 2025-10-21