(1)
Die Kinder- und Jugendarbeit soll junge Menschen zu selbstbestimmtem, eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens-, Bildungs- und Freizeitgestaltung ermöglichen. Sie soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen ihre persönlichen Lebensbedingungen und die ihnen zugrunde liegenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge erkennen und mitgestalten sowie kulturelle, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch verarbeiten und einbringen.
(2)
Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als gleichrangiger Bildungs- und Erziehungsbereich in der Kinder- und Jugendhilfe mit ihren Angeboten in der Regel an alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Sie ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld.
(3)
Kinder- und Jugendarbeit ist durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit, Gemeinwesen- und Werteorientierung, Ehrenamtlichkeit, durch demokratische Gliederung ihrer Verbände, Pluralität ihrer Träger und deren Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet.
(4)
Eine wesentliche Verpflichtung der Kinder- und Jugendarbeit ist die Unterstützung, Förderung und Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Ausbildung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird gefördert. Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten der Kinder- und Jugendarbeit sind unverzichtbar und ergänzen einander. Für die Förderung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit gilt darüber hinaus das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
Alle staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen Kräfte sollen die Jugendarbeit fördern und unterstützen. Sie sollen junge Menschen aktiv dabei unterstützen, auch selbst organisiert neue Angebote der Jugendarbeit zu entwickeln und auszubauen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände unterstützen junge Menschen bei der Schaffung neuer Angebote der Jugendarbeit. Für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sollen, soweit keine anderen Räumlichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen, alle geeigneten öffentlichen Räumlichkeiten des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände einschließlich der dazu gehörenden Liegenschaften zum Zweck der Ausführung kostenfrei genutzt werden können, es sei denn, überwiegende öffentliche oder sachliche Gründe sprechen dagegen. Über die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Liegenschaften entscheidet die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts. Für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit gilt darüber hinaus das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(6)
Eine über die nach den §§ 74 und 79 SGB VIII verpflichtend vorgegebene Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit hinausgehende Förderung bleibt nach dem Jugendbildungsgesetz möglich.