(1)
Einer Richterin oder einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
1§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. 3Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.(3) § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.