Jurafuchs

§ 52

SächsRiG
Entscheidung des Dienstgerichts
Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-01
(1)
Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Beschluss über
1.
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,
2.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.
(2)
1Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Richterin oder dem Richter zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.(2) Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)
1Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

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