1Für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, gilt § 6 entsprechend. 2Dies gilt auch für Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch nachdem diese an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung versetzt worden sind. Für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, gilt § 6 entsprechend. Dies gilt auch für Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch nachdem diese an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung versetzt worden sind.
§ 77
SächsRiGBeurteilung
Sonstige Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Stand 2025-01-01