Jurafuchs

§ 58

SächsRiG
Versetzungsverfahren
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2025-01-01
(1)
1Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.(1) Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2)
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

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