Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 21
SächsRiGGeltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Richterräte und Landesrichterrat
Stand 2025-01-01