1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt. Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt.
§ 59
SächsRiGEinleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2025-01-01