Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs§ 47 Mitglieder der Dienstgerichte →