Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten§ 66 Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat →