Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.
§ 69
SächsRiGRichterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Staatsanwaltsvertretungen
Stand 2025-01-01