(1)
1Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. 2Der Richterrat besteht(1) Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. Der Richterrat besteht
1.
bei Gerichten mit über 50 Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen oder Richtern,
2.
bei Gerichten mit 21 bis 50 Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
3.
im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
3Maßgebend ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären. Maßgebend ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.
(2)
1Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gebildet. 2Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. 3Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. 4Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertreterinnen und Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit sind mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern besetzt. 5Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.(2) Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gebildet. Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertreterinnen und Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit sind mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern besetzt. Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.