Jurafuchs

§ 15

SächsRiG
Richtervertretungen
Allgemeines
Stand 2025-01-01
(1)
Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.
(2)
Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(3)
1Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

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