Jurafuchs

§ 79

SächsRiG
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
Übergangsvorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2)
§ 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

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