Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Disziplinarmaßnahmen§ 77 Beurteilung →