Jurafuchs

§ 45

SächsRiG
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Errichtung und Zuständigkeit
Stand 2025-01-01
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.

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