Jurafuchs

§ 5

SächsRiG
Altersgrenze
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. 2Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet. 3Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das in der Tabelle (Anlage) genannte jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht.(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet. Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das in der Tabelle (Anlage) genannte jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht.
(2)
1Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. 2Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit Zustimmung oder auf Antrag der Richterin oder des Richters den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. 3In diesen Fällen findet § 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit Zustimmung oder auf Antrag der Richterin oder des Richters den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(3)
1Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. 2Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. 1

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