Jurafuchs

§ 26

SächsRiG
Wahlverfahren
Richterräte und Landesrichterrat
Stand 2025-01-01
1Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. 2Besteht kein Richterrat, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. 3Die Richterversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. 4Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, aus einer Richterin oder einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richterinnen und Richtern. 5Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Besteht kein Richterrat, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. Die Richterversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, aus einer Richterin oder einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richterinnen und Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.

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