Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzenden herangezogen werden.
§ 74
SächsRiGReihenfolge der Mitwirkung
Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-01