Jurafuchs

§ 4

SächsRiG
Richtereid
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(2)
Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

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