Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes ) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 57
SächsRiGVorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2025-01-01