Jurafuchs

§ 70

SächsRiG
Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Staatsanwaltsvertretungen
Stand 2025-01-01
In Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.

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