Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 17
SächsRiGRuhen der Mitgliedschaft
Allgemeines
Stand 2025-01-01