1Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist. Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.
§ 2
SächsRiGGeltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01