Jurafuchs

§ 44

SächsRiG
Zuständigkeit des Dienstgerichts
Errichtung und Zuständigkeit
Stand 2025-01-01
Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes ),
3.
bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a)

b)

c)

d)

e)

4.
bei Anfechtung

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

Meine Notizen

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