Jurafuchs

§ 54

SächsRiG
Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-01
(1)
Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder eine Richterin oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.
(2)
1Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. 2Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 3Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3)
Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

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