(1)Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.(2)Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Entscheidung des Dienstgerichts§ 54 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags →