Jurafuchs

§ 11

SächsRiG
Zuständigkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
1Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10 trifft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.(1) Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10 trifft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
Wurde die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen, ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zulässig.

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