Jurafuchs

§ 71

SächsRiG
Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat
Staatsanwaltsvertretungen
Stand 2025-01-01
Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.

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