Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.
§ 71
SächsRiGGemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat
Staatsanwaltsvertretungen
Stand 2025-01-01