(1)
Die oder der von den Richterinnen und Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder werden aus der Mitte der Richterinnen und Richter geheim und unmittelbar gewählt.
(2)
1Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. 2Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. 5Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.
(3)
1Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. 2Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. 3Besteht kein Präsidialrat, erfolgt die Bestellung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Besteht kein Präsidialrat, erfolgt die Bestellung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(4)
Die Stellvertretung der oder des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)
Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.