1Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. 2Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist. Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.
§ 7
SächsRiGÜbertragung eines weiteren Richteramts
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01