Jurafuchs

§ 6

SächsRiG
Dienstliche Beurteilung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
(2)
1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 2Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. 3Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. 4Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. 5Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(3)
1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere
1.
die Anlässe, insbesondere die Anlassbeurteilungen,
2.
die Zeitpunkte,
3.
den Maßstab sowie die Grundlagen der Beurteilung,
4.
den Inhalt, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale sowie die Bewertungsstufen von Gesamturteil, zusammenfassender Eignungsprognose und Eignungsbewertung,
5.
die Bekanntgabe der Beurteilungen,
6.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden,
7.
die Zuständigkeiten,
8.
das Verfahren der Beurteilungen.

2Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören. Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören.

Meine Notizen

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