Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 54 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags§ 56 Allgemeine Verfahrensvorschriften →