Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).