(1)Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.(2)Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.← § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung →