Jurafuchs

§ 270f

InsO
Anordnung der Eigenverwaltung
Eigenverwaltung
Stand 2026-05-06
(1)
Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2)
Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3)
§ 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.