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Jurafuchs

§ 38

INSO
Begriff der Insolvenzgläubiger
Stand 2025-12-31
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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