Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
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Quelle: gesetze-im-internet.de/inso/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).