Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
§ 38
InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Stand 2026-05-06