Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
§ 40
InsOUnterhaltsansprüche
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Stand 2026-05-06